OLG Naumburg - Beschluß vom 18.09.1996 (8 WF 61/96) - DRsp Nr. 1997/4422
OLG Naumburg, Beschluß vom 18.09.1996 - Aktenzeichen 8 WF 61/96
DRsp Nr. 1997/4422
Ein arbeitsloser Unterhaltsschuldner hat sich in umfassender Weise um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Zeitlich hat er sich in einem Umfang einzusetzen, der dem einer beruflichen Tätigkeit entspricht, so daß monatlich etwa zwanzig Bewerbungen zu erwarten sind.