OLG Naumburg - Beschluß vom 18.09.1997
3 UF 66/97
Normen:
BGB § 1093 ; HausratsVO § 2, § 3, § 5 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1529
NJW-RR 1998, 1380
OLGReport-Naumburg 1998, 121

OLG Naumburg - Beschluß vom 18.09.1997 (3 UF 66/97) - DRsp Nr. 1999/1352

OLG Naumburg, Beschluß vom 18.09.1997 - Aktenzeichen 3 UF 66/97

DRsp Nr. 1999/1352

1. Ist ein geschiedener Ehegatte, der auch die Kinder der Parteien versorgt, alleiniger Eigentümer des selbstgenutzten Hausgrundstücks, und ist dem anderen Ehegatten an den Räumlichkeiten ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht bewilligt und in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden, dann ist über dessen Antrag auf Zuweisung eines Teils der Räumlichkeiten zu alleiniger Nutzungen nach § 2 HausratsVO zu entscheiden, und nicht nach § 3 HausratsVO. 2. Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn durch die Zuweisung von Räumlichkeiten ein zusätzlicher Konfliktherd geschaffen wird, der zu einer Belastung der Kinder der Parteien führen würde.