OLG Naumburg - Beschluß vom 19.02.1997
3 WF 17/97
Normen:
BSHG § 76 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 488
OLGReport-Naumburg 1998, 32

OLG Naumburg - Beschluß vom 19.02.1997 (3 WF 17/97) - DRsp Nr. 1998/16763

OLG Naumburg, Beschluß vom 19.02.1997 - Aktenzeichen 3 WF 17/97

DRsp Nr. 1998/16763

1. Jedenfalls mit der Neuregelung der Prozeßkostenhilfe durch das Prozeßkostenhilfeänderungsgesetz vom 10.10.1997 ist eine Anpassung der Prozeßkostenhilfe an sozialhilferechtliche Vorschriften erfolgt, so daß nunmehr die Definition des Einkommens in § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO derjenigen in § 76 Abs. 1 BSHG entspricht. 2.Da im Sozialhilferecht das Kindergeld in der Regel dem Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils zugerechnet und in voller Höhe auf die Sozialhilfe angerechnet wird, ist es auch bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als Einkommen zu berücksichtigen. Insofern gelten bei der Prozeßkostenhilfe nicht die unterhalts- oder steuerrechtlichen Regeln der Einkommensermittlung.

Normenkette:

BSHG § 76 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
FamRZ 1998, 488
OLGReport-Naumburg 1998, 32