I.
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr die begehrte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 30.01.2002 (Bl. 43 Rs. d. A.) ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|