Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Festsetzung eines Wertes für die Folgesache Versorgungsausgleich abgelehnt.
Es führt aus, das Versorgungsausgleichsverfahren werde erst mit dem an die Versorgungsträger gerichteten Auskunftsersuchen eingeleitet und nicht schon mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens; die bloße Vorklärung durch Ausreichen der Formulare an die Eheleute begründe noch keine Gebühr.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Rechtsanwalts M., die zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG, §
Zwar streiten für die Auffassung des Amtsgericht, dass erst konkrete Amtsermittlungen des Amtsgerichts einen Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich auslösen können, Entscheidungen verschiedener Gerichte (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, JürBüro 1986, 1854).
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