OLG Naumburg - Beschluss vom 27.04.2017
4 UF 19/17
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 623/16

OLG Naumburg - Beschluss vom 27.04.2017 (4 UF 19/17) - DRsp Nr. 2017/13299

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 4 UF 19/17

DRsp Nr. 2017/13299

Selbst wenn das Familiengericht unrichtig über die Frist zur Anfechtung seiner vollstreckungsrechtlichen Entscheidung belehrte, steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des verspätet Beschwerde einlegenden anwaltlich vertretenen Beteiligten trotz § 17 II FamFG das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten entgegen, die Voraussetzungen des beabsichtigten Rechtsmittels nicht eigenständig geprüft zu haben.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 26. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Der Wert der Beschwerde wird auf 852,00 EUR festgesetzt.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Rechtsmittel Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

[A]