OLG Naumburg - Beschluss vom 27.08.2002
8 WF 165/02
Normen:
RegelbetrVO § 2 ; GKG § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 4 § 17 Abs. 1 S. 2 ; BGB §§ 1612a ff. ;
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 28.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 385/01

OLG Naumburg - Beschluss vom 27.08.2002 (8 WF 165/02) - DRsp Nr. 2003/1170

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.08.2002 - Aktenzeichen 8 WF 165/02

DRsp Nr. 2003/1170

»1. Freiwillige Unterhaltszahlungen sind von dem Streitwert nicht in Abzug zu bringen. Für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner bei Einreichung der Klage auf den Rückstand bereits Zahlungen geleistet hat, hat dies für die Frage der Streitwertbemessung keine Auswirkung, denn der Streitwert bestimmt sich ausschließlich nach den gestellten Anträgen; Auswirkungen auf die Kostenpflicht sind hingegen denkbar. 2. Aus dem Urteilstenor muss ersichtlich sein, in welcher Höhe auf den titulierten Betrag bereits Zahlungen erfolgt sind (vgl. BGH in FamRZ 1998, 1165).«

Normenkette:

RegelbetrVO § 2 ; GKG § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 4 § 17 Abs. 1 S. 2 ; BGB §§ 1612a ff. ;

Gründe:

Die Klägerin hat für zwei von ihr betreute Kinder Kindesunterhalt vom von ihr getrennt lebenden Kindesvater begehrt und zwar Rückstände von je 1.972,50 DM und für den Zeitraum ab Dezember 2001 116 % des Regelbetrages gemäß § 2 RegelbetrVO für jedes Kind der 2. Altersstufe. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Streitwertbeschluss festgestellt, dass nach diesem Antrag für beide Kinder insgesamt 14.853,61 DM eingeklagt worden sind. Dann hat das Amtsgericht bei der Streitwertbemessung allerdings vom Beklagten freiwillig gezahlte Beträge von diesem Betrag abgezogen.

Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen Rechtsmittel eingelegt.