OLG Naumburg - Beschluß vom 27.10.1993
3 WF 116/93
Normen:
ZPO § 114, § 254 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)275m-n
FamRZ 1994, 1042
NJ 1994, 226

OLG Naumburg - Beschluß vom 27.10.1993 (3 WF 116/93) - DRsp Nr. 1994/12901

OLG Naumburg, Beschluß vom 27.10.1993 - Aktenzeichen 3 WF 116/93

DRsp Nr. 1994/12901

1. Bei einer Stufenklage ist Prozeßkostenhilfe für jede Stufe einzeln zu bewilligen, um Mißbrauch bei der späteren Bezifferung des Leistungsantrags zu vermeiden. 2. Eines gesonderten Antrags für die weiteren Stufen bedarf es nicht. 3. Die Tatsache, daß es sich bei der Stufenklage um ein einheitliches Rechtsbegehren handelt, hindert die getrennte Prozeßkostenhilfeentscheidung nicht, da die Stufenklage eine Sonderform der objektiven Klagehäufung darstellt, bei der über jede einzelne Stufe gesondert und nacheinander zu verhandeln und gegebenenfalls zu entscheiden ist. Die getrennte Behandlung der einzelnen Stufen erlaubt daher auch eine getrennte Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe.

Normenkette:

ZPO § 114, § 254 ;

Hinweise: