OLG Naumburg - Beschluß vom 28.09.1993 (4 WF 79/93) - DRsp Nr. 1994/12904
OLG Naumburg, Beschluß vom 28.09.1993 - Aktenzeichen 4 WF 79/93
DRsp Nr. 1994/12904
Besteht die Möglichkeit, ein Umgangsrecht im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 2 ZPO zu regeln, so ist die Einleitung eines isolierten Umgangsrechtsverfahrens im allgemeinen mutwillig im Sinne des § 114ZPO, da eine Partei, die ihre Kosten selbst tragen müßte, die billigere Möglichkeit der einstweiligen Anordnung wählen würde. Prozeßkostenhilfe für das isolierte Verfahren kann deshalb nur bewilligt werden, wenn besondere und nachvollziehbare Gründe vorliegen.