OLG Naumburg - Beschluss vom 30.04.2002
8 WF 92/02
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Merseburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 501/99

OLG Naumburg - Beschluss vom 30.04.2002 (8 WF 92/02) - DRsp Nr. 2002/11008

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 8 WF 92/02

DRsp Nr. 2002/11008

»Wird dem Ratenschuldner zunächst eine Frist von einem Monat zur Wiederaufnahme der Raten gesetzt, nach Zahlung einer Monatsrate dann aber für einen hohen Geldbetrag eine Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt, ist letztgenannte Frist zu kurz bemessen und ein Widerruf der Prozesskostenhilfe kann demzufolge hierauf nicht gestützt werden.«

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe: