OLG Naumburg - Urteil vom 12.06.1996
8 UF 23/96
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 330
EzFamR aktuell 1996, 314
FamRZ 1997, 311
OLGR-Naumburg 1997, 25
OLGReport-Naumburg 1997, 25
RAnB 1996, 304

OLG Naumburg - Urteil vom 12.06.1996 (8 UF 23/96) - DRsp Nr. 1997/2482

OLG Naumburg, Urteil vom 12.06.1996 - Aktenzeichen 8 UF 23/96

DRsp Nr. 1997/2482

1. Kann der Unterhaltsverpflichtete seinen Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, so sind die Kosten für die Nutzung des privaten Pkws vor Berechnung des Unterhalts vom Einkommen abzusetzen (hier: 52 km tägliche Fahrtstrecke * 220 Tage * 0,45 DM / 12 Monate = 429 DM). 2. Angesichts einer einfachen Entfernung von 26 km zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist ein Umzug nicht zumutbar. 3. Dem in den neuen Ländern wohnenden Unterhaltsschuldner kann schon gar nicht der Umzug in die alten Länder angesonnen werden, um sein Einkommen zu erhöhen. 4. Wer eine nach seinen Möglichkeiten und Fähigkeiten vollschichtige Tätigkeit ausübt, erfüllt damit seine Erwerbsobliegenheit. Er muß sich nicht noch um eine Nebentätigkeit bemühen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 ;

Hinweise:

Eingesandt von Vors. Richter am OLG Dr. Günther Zettel, Naumburg.

Fundstellen
DAVorm 1997, 330