OLG Naumburg - Urteil vom 19.05.1993 (2 U 539/92) - DRsp Nr. 1994/12907
OLG Naumburg, Urteil vom 19.05.1993 - Aktenzeichen 2 U 539/92
DRsp Nr. 1994/12907
1. Der Regelbedarf des nichtehelichen Kindes richtet sich für den Zeitraum ab Beitritt am 3.10.1990 nach der Regelbedarfsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.4.1991, für die Zeit davor nach den Richtlinien des Plenums des Obersten Gerichts der DDR.2. Für die Zeit vor dem 3.10.1990 gilt nach Art. 234 § 1EGBGB die Verjährungsregel des § 472 Abs. 2 ZGB/DDR. Sie ist im Sinne des § 1615dBGB verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß eine Gleichstellung von Kindern im Beitrittsgebiet mit denen aus der ehemaligen BRD erreicht wird.3. Mit einer Klage auf Vaterschaftsfeststellung kann gemäß § 643ZPO auch eine Klage auf Unterhalt nach den Richtlinien des Plenums des Obersten Gerichts der DDR verbunden werden.