OLG Naumburg - Urteil vom 20.03.1996 (8 UF 149/95) - DRsp Nr. 1997/613
OLG Naumburg, Urteil vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 8 UF 149/95
DRsp Nr. 1997/613
1. Ein Unterhaltstitel (hier: Kindesunterhalt) kann durch private Vereinbarung ohne die Beschränkungen des § 323ZPO einvernehmlich geändert werden.2. Keine der Vertragsparteien kann sich von einer solchen Vereinbarung einseitig lösen. Vielmehr bedarf es dazu von seiten des Verpflichteten einer auf die Grundsätze der Änderung der Geschäftsgrundlage gestützten Feststellungsklage, wenn eine Einigung auf einen niedrigeren Unterhaltsbetrag nicht möglich ist.3. Reduziert der Verpflichtete nach einjähriger Zahlung des erhöhten vereinbarten Unterhalts die Leistungen auf den ursprünglich titulierten niedrigeren Unterhaltsbetrag und fordert der Berechtigte erst nach zweieinhalb Jahren die rückständigen Beträge, so ist dieser Anspruch verwirkt.