OLG Naumburg - Urteil vom 26.06.1996
8 UF 73/96
Normen:
BGB § 242 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 114, § 139, § 278 Abs. 3, § 539, § 540, § 623 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 327
EzFamR aktuell 1996, 318
FamRZ 1997, 617
OLGR-Naumburg 1997, 173
OLGReport-Naumburg 1997, 173
RAnB 1996, 305

OLG Naumburg - Urteil vom 26.06.1996 (8 UF 73/96) - DRsp Nr. 1997/2483

OLG Naumburg, Urteil vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 8 UF 73/96

DRsp Nr. 1997/2483

»1. Es verstößt gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn die Sach- und Rechtslage erörtert, den Klägern für den gestellten Antrag Prozeßkostenhilfe bewilligt wird und danach deren Klage wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses oder rechtsmißbräuchlichen Verhaltens abgewiesen wird. 2. Das Gebot der fairen Verfahrensgestaltung erfordert es, daß auf solche Gesichtspunkte ausdrücklich hingewiesen wird, damit die Partei ihr prozessuales Verhalten hierauf einrichten kann. 3. Ein Urteil leidet an einem schweren Verfahrensmangel, wenn aus den Gründen nicht zu entnehmen ist, worauf letztlich die Klageabweisung gestützt wird. 4. Wird in einem Scheidungsverbund der nacheheliche Unterhalt nicht als Verbundantrag geltend gemacht, führt dies für nicht zum Ausschluß des materiellen nachehelichen Unterhaltsanspruches.«

Normenkette:

BGB § 242 ;