OLG Naumburg - Urteil vom 29.04.1997
8 UF 260/96
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 558

OLG Naumburg - Urteil vom 29.04.1997 (8 UF 260/96) - DRsp Nr. 1998/16762

OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.1997 - Aktenzeichen 8 UF 260/96

DRsp Nr. 1998/16762

1. Zu den berufsbedingten Aufwendungen des Unterhaltsverpflichteten gehören insbesondere die Fahrten zur Arbeitstelle mit dem PKW (hier: 840 DM im Monat bei 22 Arbeitstagen und einer einfachen Entfernung vom Wohnort von 85 Kilometern sowie einer Kilometerpauschale von 0,45 DM/km), wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden können. 2. Wenigstens während der Trennungszeit ist dem Unterhaltsverpflichteten weder ein Umzug zum Dienstort noch der Bezug einer Gemeinschaftsunterkunft (hier: Bereitschaftspolizei) zumutbar. 3. Sind die Unterhaltsansprüche eines Kindes tituliert (hier: durch Errichtung einer Jugendamtsurkunde nach Anerkennung der Vaterschaft), so ist dieser titulierte Unterhalt vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts vom Einkommen des Pflichtigen abzuziehen. Für eine Mangelfallberechnung ist kein Raum.

Normenkette:

BGB § 1361 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 558