OLG Naumburg - Urteil vom 30.01.1997 (3 UF 28/96) - DRsp Nr. 1998/16764
OLG Naumburg, Urteil vom 30.01.1997 - Aktenzeichen 3 UF 28/96
DRsp Nr. 1998/16764
1. Ausgehend von den Grundsätzen des § 1570BGB besteht keine Erwerbsobliegenheit eines Ehegatten, der ein Kind bis zu acht Jahren (hier: zwei Jahre) betreut.2. Es kann jedoch zumutbar sein, daß der betreuende Ehegatte eine schon vor der Trennung begonnene Arbeit danach weiter fortsetzt, wenn er die Mehrbelastung durch die Trennung auffangen kann. Der Umstand, daß § 1570BGB in erster Linie dem Schutz des Kindes dient, findet dabei Beachtung (hier: fiktive Anrechnung eines Einkommens von 621 DM für eine weiterhin als zumutbar erachtete stundenweise Tätigkeit).