OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.07.1995
10 WF 1477/95
Normen:
BGB § 1601, § 1614 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1 S. 1; ZPO § 323, § 328 ; rumänisches Familiengesetzbuch Art. 94;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 353
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.07.1995 (10 WF 1477/95) - DRsp Nr. 1996/23159

OLG Nürnberg, Beschluß vom 03.07.1995 - Aktenzeichen 10 WF 1477/95

DRsp Nr. 1996/23159

1. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien (hier rumänische Staatsbürger) richtet sich das Unterhaltsrechtsverhältnis nach deutschem Recht, Art 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB. 2. Das rumänische Recht sieht in Art. 94 des rumänischen Familiengesetzbuchs die Abänderbarkeit von Unterhaltstiteln vor, so daß die Frage, ob die Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels außer von der Anerkennung im Inland auch von einer Abänderungsmöglichkeit im ausländischen Recht abhängt, dahinstehen kann. 3. Eine fehlende Abänderungsmöglichkeit im ausländischen Recht kann gegen den deutschen ordre public verstoßen und damit einer Anerkennung des ausländischen Urteils entgegenstehen. 4. Eine Anerkennung eines rumänischen Unterhaltsurteils ist nicht ohne weiteres nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ausgeschlossen, da Rumänien zwar nicht dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern beigetreten ist, andererseits aber grundsätzlich die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Rumänien zugelassen ist.