OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.07.1995
10 WF 1834/95
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 365
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.07.1995 (10 WF 1834/95) - DRsp Nr. 1996/3369

OLG Nürnberg, Beschluß vom 03.07.1995 - Aktenzeichen 10 WF 1834/95

DRsp Nr. 1996/3369

Der Streitwert einer auf Ausgleich des Zugewinns gerichteten Klage wird nicht durch eine Widerklage auf Auskunftserteilung erhöht, da dieses Auskunftsbegehren keine verschiedenen Zahlungsansprüche vorbereitet sondern nur Rechnungsposten für die Berechnung des einen Ausgleichsanspruches betrifft.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde richtet sich dagegen, daß der Streitwertbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 16. Mai 1995 lediglich die bezifferte Klageforderung und die bezifferte Widerklageforderung, jedoch nicht den Auskunftsanspruch, welcher zunächst mit der Widerklage vom 29. September 1993 geltend gemacht wurde, berücksichtigt.