OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.12.1992 (10 UF 2975/92) - DRsp Nr. 1994/12950
OLG Nürnberg, Beschluß vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 10 UF 2975/92
DRsp Nr. 1994/12950
Die Grundrente nach dem BVG gewährt einen Ausgleich für eine körperliche Beeinträchtigung, die generell unterstellt wird. Dieser Zweck der Rentengewährung erzwingt es, zur Widerlegung der Vermutung des § 1610aBGB darzulegen, daß eine körperliche Beeinträchtigung nicht besteht. Daß dies grundsätzlich unmöglich ist, liegt auf der Hand.