OLG Nürnberg - Beschluss vom 03.12.1998
7 WF 4034/98
Normen:
ZPO § 114, § 118 Abs. 1 S. 3, § 307 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 122
FamRZ 1999, 998

OLG Nürnberg - Beschluss vom 03.12.1998 (7 WF 4034/98) - DRsp Nr. 1999/9806

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 7 WF 4034/98

DRsp Nr. 1999/9806

1. Wird die Rechtsverfolgung der Hauptsache dadurch in das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vorverlagert, dass trotz des Eintritts der Bewilligungsreife das Verfahren über neun Monate andauert und dann in einem Prozesskostenhilfeprüfungstermin eine Erledigung der Hauptsache durch Anerkenntnis und Erfüllung eintritt, dann ist rückwirkend auf die Zeit ab Antragstellung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 2. Wenn Prozesskostenhilfe für einen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren geschlossenen Vergleich bewilligt werden kann, so muss dies erst recht für ein in das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vorverlagertes Anerkenntnis der Hauptsacheforderung und deren Erfüllung gelten, die der Prozessökonomie in gleicher Weise Rechnung tragen.