OLG Nürnberg - Beschluß vom 04.03.1997
7 UF 564/97
Normen:
BGB § 1361b;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 200
Vorinstanzen:
1 F 206/96 AG Straubing,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 04.03.1997 (7 UF 564/97) - DRsp Nr. 1998/3093

OLG Nürnberg, Beschluß vom 04.03.1997 - Aktenzeichen 7 UF 564/97

DRsp Nr. 1998/3093

Die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten unterbleibt trotz bestehenden Alleineigentums wegen des Fehlens einer schweren Härte im Sinne des § 1361b BGB, wenn ein dringender Wohnbedarf für ihn nicht besteht und der andere Ehegatte die minderjährigen Kinder betreut, die Hauskosten allein trägt und eine Nutzungsentschädigung zahlt. Dies gilt auch, wenn die Trennung der Parteien mittlerweile seit zwei Jahren andauert.

Normenkette:

BGB § 1361b;

Gründe:

Für eine Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin spricht, daß sie Alleineigentümerin ist und daß der Antragsgegner ohne größere Schwierigkeiten eine andere Unterkunft finden könnte, weil er in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Andererseits hat die Antragstellerin die Ehewohnung Ende 1994 freiwillig verlassen und ist entweder in die Nähe oder unmittelbar in das ihr zur Hälfte gehörende Anwesen ihres neuen Lebensgefährten gezogen. Sie ist also nicht dringend auf eine Rückkehr in die Ehewohnung angewiesen.