Für eine Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin spricht, daß sie Alleineigentümerin ist und daß der Antragsgegner ohne größere Schwierigkeiten eine andere Unterkunft finden könnte, weil er in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Andererseits hat die Antragstellerin die Ehewohnung Ende 1994 freiwillig verlassen und ist entweder in die Nähe oder unmittelbar in das ihr zur Hälfte gehörende Anwesen ihres neuen Lebensgefährten gezogen. Sie ist also nicht dringend auf eine Rückkehr in die Ehewohnung angewiesen.
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