OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.07.2011
7 UF 346/11
Normen:
BGB § 1671;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1741
MDR 2011, 1237
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 21.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 1346/10

OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.07.2011 (7 UF 346/11) - DRsp Nr. 2011/12940

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2011 - Aktenzeichen 7 UF 346/11

DRsp Nr. 2011/12940

1. Hat der Vater aus eigener Anschauung keinen Einblick in die Entwicklung, Bedürfnisse und Lebensumstände seines Kindes, weil er wenige Monate nach der Geburt des Kindes verhaftet und nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe mit der Folge eines Wiedereinreiseverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthaltsG in sein Heimatland abgeschoben worden ist, spricht dies für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter, die einen Kontakt zum Vater ablehnt. 2. Die Bereitschaft des abgeschobenen Vaters, der Mutter eine Vollmacht in Angelegenheiten des Kindes zu erteilen, spricht unter den Umständen zu 1. ebenso wenig gegen eine Übertragung der Sorge auf die Mutter wie gelegentliche Kontakte des Vaters mit dem Kind durch Telefonate über Skype.

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 21.1.2011 wird zurückgewiesen.

II. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin eventuell im Beschwerdeverfahren entstandene Kosten zu erstatten.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe: