OLG Nürnberg - Beschluß vom 04.10.1995
7 UF 2836/95
Normen:
BGB § 1570, § 1578 Abs. 1, § 1581 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 436
FamRZ 1996, 352
MDR 1996, 174
NJW-RR 1996, 770

OLG Nürnberg - Beschluß vom 04.10.1995 (7 UF 2836/95) - DRsp Nr. 1996/512

OLG Nürnberg, Beschluß vom 04.10.1995 - Aktenzeichen 7 UF 2836/95

DRsp Nr. 1996/512

Versorgt der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte ein minderjähriges Kind im Alter von acht Jahren, so ist ihm die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit zumutbar.

»Der eigene angemessene Unterhalt des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten (nachehelicher "billiger" Selbstbehalt i. S. d. § 1581 BGB) muß im Verhältnis zu dem geschiedenen anderen Ehegatten deutlich über dem notwendigen Unterhalt liegen, auch wenn der eheangemessene Unterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) geringer als der notwendige Unterhalt war.«

Normenkette:

BGB § 1570, § 1578 Abs. 1, § 1581 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen.

II. Die beabsichtigte Berufung hat teilweise Erfolgsaussicht (§§ 114, 119 S. 1 ZPO).

Das erstgerichtlich festgestellte Einkommen des Antragsgegners von monatlich 1. 849,50 DM netto (Krankengeld von kalendertäglich netto 60,64 DM x 30,5 Tage) und der Kindesunterhalt von monatlich 318,00 DM werden von den Parteien nicht angegriffen, so daß für die Ehegatten ein Betrag von monatlich insgesamt 1.531,50 DM (1.849,50 DM - 318 DM) verbleibt. Hiervon ist der dem Antragsgegner zu belassende Eigenbedarf abzuziehen, dessen Höhe streitig ist. Das Erstgericht hat ihn auf monatlich 1.150 DM beziffert und demzufolge 380 DM (1.531,50 DM - 1.150 DM, abgerundet) nachehelichen Unterhalt zugesprochen.