OLG Nürnberg - Beschluß vom 05.12.1994
4 W 3551/94
Normen:
BGB § 1596, § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1593
Vorinstanzen:
AG Weiden i.d. OPf. 3 C 1453/93 ,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 05.12.1994 (4 W 3551/94) - DRsp Nr. 1996/3374

OLG Nürnberg, Beschluß vom 05.12.1994 - Aktenzeichen 4 W 3551/94

DRsp Nr. 1996/3374

Wird dem Kind für seine Ehelichkeitsanfechtungsklage Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, so kann im Falle eines Erfolges der Klage und nachfolgender Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten die nachträgliche Zahlung von Raten nach § 120 Abs. 4 ZPO angeordnet werden, beschränkt auf den Anspruch gegen den nichtehelichen Vater auf Ersatz der Kosten des Abstammungsprozesses als Teil des Unterhaltsanspruchs.

Normenkette:

BGB § 1596, § 1601 ;

Gründe:

Das klagende Kind, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, obsiegte im Verfahren wegen Anfechtung der Ehelichkeit. Die Kosten des Rechtsstreits sind nach § 93 c ZPO gegeneinander aufgehoben worden. Nach Rechtskraft des Urteils hat ein Herr ... die Vaterschaft des Klägers anerkannt.

Mit Beschluß vom 8. September 1994 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. die Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für den Kläger abgeändert und angeordnet, daß der Kläger aus seinem Vermögen einen einmaligen Betrag von 1.020,50 DM zu zahlen hat. Die Haftung des Vermögens des Klägers wurde beschränkt auf seinen Ersatzanspruch gegen ... auf Erstattung der zur Führung des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses aufgewendeten Kosten.