Das klagende Kind, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, obsiegte im Verfahren wegen Anfechtung der Ehelichkeit. Die Kosten des Rechtsstreits sind nach § 93 c ZPO gegeneinander aufgehoben worden. Nach Rechtskraft des Urteils hat ein Herr ... die Vaterschaft des Klägers anerkannt.
Mit Beschluß vom 8. September 1994 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. die Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für den Kläger abgeändert und angeordnet, daß der Kläger aus seinem Vermögen einen einmaligen Betrag von 1.020,50 DM zu zahlen hat. Die Haftung des Vermögens des Klägers wurde beschränkt auf seinen Ersatzanspruch gegen ... auf Erstattung der zur Führung des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses aufgewendeten Kosten.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|