OLG Nürnberg - Beschluß vom 06.04.1995 (11 WF 193/95) - DRsp Nr. 1996/3372
OLG Nürnberg, Beschluß vom 06.04.1995 - Aktenzeichen 11 WF 193/95
DRsp Nr. 1996/3372
1. Lehnt das Gericht einen Antrag des Bezirksrevisors ab, wegen wesentlicher Änderungen der für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr erstmals Raten anzuordnen, § 120 Abs. 4ZPO, so steht der Staatskasse hiergegen das Beschwerderecht nach § 127 Abs. 3ZPO zu.2. Eine am Sinn der Regelung orientierte Auslegung des § 127 Abs. 3ZPO verlangt dessen Anwendung nicht nur auf die Erstentscheidung über die Prozeßkostenhilfe sondern auch auf den Fall des § 120 Abs. 4ZPO.3. Erlangt die arme Partei, der Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt war, nach Abschluß des Scheidungsverfahrens Vermögen aus der Verwertung des gemeinsamen Wohngrundstücks (hier 185.000 DM), so ist eine Ratenzahlungsanordnung nach § 120 Abs. 4ZPO auch dann zu treffen, wenn der erhaltene Betrag zum neuerlichen Erwerb von Wohneigentum vorgesehen ist. Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7BSHG liegt insofern nicht vor.