OLG Nürnberg - Beschluß vom 06.04.1995
11 WF 193/95
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 115 Abs. 2 S. 2, § 120 Abs. 4, § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1592
Rpfleger 1995, 465
Vorinstanzen:
AG Weiden,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 06.04.1995 (11 WF 193/95) - DRsp Nr. 1996/3372

OLG Nürnberg, Beschluß vom 06.04.1995 - Aktenzeichen 11 WF 193/95

DRsp Nr. 1996/3372

1. Lehnt das Gericht einen Antrag des Bezirksrevisors ab, wegen wesentlicher Änderungen der für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr erstmals Raten anzuordnen, § 120 Abs. 4 ZPO, so steht der Staatskasse hiergegen das Beschwerderecht nach § 127 Abs. 3 ZPO zu. 2. Eine am Sinn der Regelung orientierte Auslegung des § 127 Abs. 3 ZPO verlangt dessen Anwendung nicht nur auf die Erstentscheidung über die Prozeßkostenhilfe sondern auch auf den Fall des § 120 Abs. 4 ZPO. 3. Erlangt die arme Partei, der Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt war, nach Abschluß des Scheidungsverfahrens Vermögen aus der Verwertung des gemeinsamen Wohngrundstücks (hier 185.000 DM), so ist eine Ratenzahlungsanordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO auch dann zu treffen, wenn der erhaltene Betrag zum neuerlichen Erwerb von Wohneigentum vorgesehen ist. Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG liegt insofern nicht vor.

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 115 Abs. 2 S. 2, § 120 Abs. 4, § 127 Abs. 3 ;

Gründe: