OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.11.1998
11 WF 2864/98
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1684
JurBüro 1999, 374
MDR 1999, 616
OLGR-Nürnberg 1999, 153

OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.11.1998 (11 WF 2864/98) - DRsp Nr. 1999/9808

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.1998 - Aktenzeichen 11 WF 2864/98

DRsp Nr. 1999/9808

1. Unregelmäßig im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB ist der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und deshalb bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt werden kann. 2. Steht ein volljähriges Kind unter Betreuung, dann ist die für den Betreuer festgesetzte Vergütung (hier: 3587,50 DM) Sonderbedarf. 3. Dass mit der Bestellung eines Berufsbetreuers dem Grunde nach der künftige Anfall von Betreuungskosten zu erwarten war, spielt wenigstens dann keine Rolle, wenn wegen des noch unklaren tatsächlichen Umfangs der notwendigen Betreuungstätigkeiten die Höhe der zu erwartenden Kosten nicht auch nur annähernd zutreffend eingeschätzt werden kann.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1684
JurBüro 1999, 374
MDR 1999, 616
OLGR-Nürnberg 1999, 153