OLG Nürnberg - Beschluß vom 06.11.1998
11WF 2864/98
Normen:
BGB § 1613 (a.F.);
Fundstellen:
MDR 1999, 616
Vorinstanzen:
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 376/98

OLG Nürnberg - Beschluß vom 06.11.1998 (11WF 2864/98) - DRsp Nr. 1999/4093

OLG Nürnberg, Beschluß vom 06.11.1998 - Aktenzeichen 11WF 2864/98

DRsp Nr. 1999/4093

»Der erstmalige Anfall einer Betreuervergütung aufgrund einer vormundschaftsgerichtlichen Festsetzung für einen abgelaufenen Zeitraum der Betreuung eines volljährigen Unterhaltsberechtigten stellt für diesen Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 a.F. BGB dar, der gegen die unterhaltspflichtigen Eltern auch ohne die besonderen Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1.a.F. BGB geltend gemacht werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1613 (a.F.);

Gründe:

Das Amtsgericht Erlangen hat dem Antragsteller mangels hinreichender Erfolgsaussichten Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Unterhaltsklage gegen seine.Eltern versagt.