OLG Nürnberg - Beschluß vom 08.01.1996
10 WF 3997/95
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO 850h;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 90
FPR 1997, 39
NJW-RR 1996, 1412
NJWE-FER 1997, 5 (LS)
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 08.01.1996 (10 WF 3997/95) - DRsp Nr. 1996/23153

OLG Nürnberg, Beschluß vom 08.01.1996 - Aktenzeichen 10 WF 3997/95

DRsp Nr. 1996/23153

Lebt die unterhaltsberechtigte Ehefrau während der Trennungszeit mit einem anderen Mann zusammen und führt sie diesem den Haushalt gegen freie Kost und Logis, dann ist ihr in entsprechender Anwendung des § 850h ZPO nicht nur der Wert der Zuwendungen sondern der wirkliche Wert der erbrachten Leistungen im Haushalt fiktiv zuzurechnen (hier 1.125 DM / Monat, und zwar 2,5 Stunden / Tag * 30 Tage * 15 DM).

Normenkette:

BGB § 1361 ; ZPO 850h;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Denn die Auskunfts- und Trennungsunterhaltsklage der Klägerin hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO), weil der Auskunfts- und Belegvorlageanspruch durch die Vorlage des Versorgungsamtsbescheides und die Erklärung im Schriftsatz vom 09.11.1995, über kein weiteres Einkommen zu verfügen, erfüllt ist und die Klägerin nach Anrechnung des Wertes der ihrem Bekannten erbrachten Versorgungsleistungen keinen Trennungsunterhaltsanspruch hat.