Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Denn die Auskunfts- und Trennungsunterhaltsklage der Klägerin hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO), weil der Auskunfts- und Belegvorlageanspruch durch die Vorlage des Versorgungsamtsbescheides und die Erklärung im Schriftsatz vom 09.11.1995, über kein weiteres Einkommen zu verfügen, erfüllt ist und die Klägerin nach Anrechnung des Wertes der ihrem Bekannten erbrachten Versorgungsleistungen keinen Trennungsunterhaltsanspruch hat.
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