Auf die Beschwerde der B. AG wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 08.08.2012 dahingehend abgeändert, dass die in Ziffer 2. Absatz 2 des Tenors angeordnete Verzinsungspflicht der Ausgleichszahlung entfällt.
2.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
3.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,-- € festgesetzt.
I.
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