OLG Nürnberg - Beschluß vom 09.12.1998
10 UF 3120/98
Normen:
BGB § 1687 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)446f-h
EzFamR aktuell 1999, 115
FuR 1999, 334

OLG Nürnberg - Beschluß vom 09.12.1998 (10 UF 3120/98) - DRsp Nr. 1999/10346

OLG Nürnberg, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen 10 UF 3120/98

DRsp Nr. 1999/10346

1. Dem Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil ohne Zustimmung des anderen kann nur dann entsprochen werden, wenn zu erwarten ist, daß diese Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies setzt voraus, daß es sich dabei um die bessere Alternative für das Kind handelt. Das Gericht muß sich also davon überzeugt haben, die gemeinsame Sorge werde nicht »funktionieren« (vgl. Schwab, FamRZ 1998, 462).