OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.12.1999
10 UF 3120/98
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2, § 1687 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 116

OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.12.1999 (10 UF 3120/98) - DRsp Nr. 2000/4183

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 10 UF 3120/98

DRsp Nr. 2000/4183

1. Nach § 1671 Abs. 2 BGB kann einem Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil ohne Zustimmung des anderen Eltern nur dann entsprochen werden, wenn zu erwarten ist, dass diese Regelung des Sorgerechts dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil setzt also voraus, dass es sich dabei um die bessere Alternative für das Kind handelt. 2. Elterliche Sorge setzt die Kooperationsfähigkeit und die Kooperationswilligkeit der Eltern voraus. Sie müssen in der Lage sein, sich über Angelegenheiten des Kindes zu verständigen. Macht der Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge beantragt, geltend, es sei eine innere Entfremdung zwischen den Parteien eingetreten, der andere Elternteil habe Entscheidungen allein getroffen, sich auf finanziellem Gebiet als unzuverlässig gezeigt und auch Probleme bei der Zahlung des Unterhalts und im Bereich des Zugewinnausgleichs gemacht, so reicht dies nicht aus, die alleinige elterliche Sorge zu begründen. Probleme dieser Art sind im Scheidungsverfahren eher die Regel als die Ausnahme und berühren die Beziehungen der Parteien zu dem Kind allenfalls am Rande.