OLG Nürnberg - Beschluß vom 10.08.1998 (10 WF 2550/98) - DRsp Nr. 1999/1353
OLG Nürnberg, Beschluß vom 10.08.1998 - Aktenzeichen 10 WF 2550/98
DRsp Nr. 1999/1353
1. Auch für die Zeit nach dem 1.7.98 bemißt sich der Streitwert einer Ehesache gemäß § 12 Abs. 2GKG nach Umfang und Bedeutung der Sache sowie nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien. 2. Von dem Familieneinkommen sind die Unterhaltslasten für die Kinder abzuziehen (500 DM je Kind und Monat). 3. Das Vermögen der Parteien ist zunächst um den Ehegattenfreibetrag (140.000 DM) und die Kinderfreibeträge (35.000 DM je Kind) zu kürzen und dann mit fünf Prozent in die Wertberechnung einzustellen.