OLG Nürnberg - Beschluß vom 10.08.1998
10 WF 2550/98
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 393
FuR 1999, 95

OLG Nürnberg - Beschluß vom 10.08.1998 (10 WF 2550/98) - DRsp Nr. 1999/1353

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10.08.1998 - Aktenzeichen 10 WF 2550/98

DRsp Nr. 1999/1353

1. Auch für die Zeit nach dem 1.7.98 bemißt sich der Streitwert einer Ehesache gemäß § 12 Abs. 2 GKG nach Umfang und Bedeutung der Sache sowie nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien. 2. Von dem Familieneinkommen sind die Unterhaltslasten für die Kinder abzuziehen (500 DM je Kind und Monat). 3. Das Vermögen der Parteien ist zunächst um den Ehegattenfreibetrag (140.000 DM) und die Kinderfreibeträge (35.000 DM je Kind) zu kürzen und dann mit fünf Prozent in die Wertberechnung einzustellen.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1998, 393
FuR 1999, 95