OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.01.2014
7 UF 1741/13
Normen:
§§ 1684, 1696 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 859
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 110 F 2351/13

OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.01.2014 (7 UF 1741/13) - DRsp Nr. 2014/1876

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.01.2014 - Aktenzeichen 7 UF 1741/13

DRsp Nr. 2014/1876

Zur Abänderung einer Vereinbarung, mit der zeitweise auf die Rechte aus einem Beschluss zur Regelung des Umgangs verzichtet wird.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensache - vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§§ 1684, 1696 BGB;

Gründe

I.

Der am ... 1959 geborene Antragsteller, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und die am ... 1969 geborene Antragsgegnerin, die aus Thailand stammt, sind zum zweiten Mal miteinander verheiratet und betreiben zum zweiten Mal unter dem Aktenzeichen 110 F ... beim Amtsgericht Nürnberg die Scheidung. Aus der zweiten Ehe ist die gemeinsame Tochter X, geboren am ... 2010, hervorgegangen. X lebt seit der Trennung im Jahr 2011 bei der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat aus anderen Beziehungen zwei weitere Kinder, nämliche eine im Jahr 2000 geborene Tochter und einen im Jahr 1993 geborenen Sohn.