OLG Nürnberg - Beschluß vom 14.03.1997
10 WF 660/97
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1 ; ZPO § 114, § 117 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 236
Vorinstanzen:
AG Kelheim, - Vorinstanzaktenzeichen F 145/94

OLG Nürnberg - Beschluß vom 14.03.1997 (10 WF 660/97) - DRsp Nr. 1998/3092

OLG Nürnberg, Beschluß vom 14.03.1997 - Aktenzeichen 10 WF 660/97

DRsp Nr. 1998/3092

1. Die Bewilligung rückwirkender Prozeßkostenhilfe ab dem Zeitpunkt, in dem der Prozeßkostenhilfeantrag gestellt war und die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belege vorgelegen haben, ist grundsätzlich möglich. 2. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht eines Prozeßkostenhilfeantrags kommt es auf den Erkenntnisstand des Gerichts bei Beschlußfassung an. Dies gilt auch dann, wenn die Bewilligungsreife bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben war und sich der Erkenntnisstand des Gerichts mittlerweile geändert hat (hier: durch Einholung eines Wertgutachtens über ein Grundstück in einem Zugewinnausgleichsverfahren, das die Erfolgsaussicht der Verteidigung gegen die Klage entscheidend gemindert hat).

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 1 ; ZPO § 114, § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, § 127 II ZPO, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil zum Zeitpunkt der Beschlußfassung am 21.01.1997 keine hinreichende Erfolgsaussicht für den Zugewinnausgleich mehr besteht.