OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.10.1998 (10 WF 3032/98) - DRsp Nr. 2000/4195
OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.1998 - Aktenzeichen 10 WF 3032/98
DRsp Nr. 2000/4195
1. Soweit ein Sockelbetrag an Unterhalt regelmäßig und rechtzeitig gezahlt wird, besteht dennoch ein Titulierungsinteresse, so dass eine Klage über den vollen Betrag nicht am Rechtsschutzbedürfnis scheitert 2. Gleichwohl kann in Höhe des gezahlten Sockelbetrags Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Unterhaltsklage nicht bewilligt werden. Eine solche Klage wäre mutwillig, da Prozesskostenhilfe, die den Charakter einer Sozialleistung hat , nicht dazu dient, auf Kosten des Steuerzahlers die Titulierung tatsächlich gezahlter Beträge zu erreichen. Dies gilt um so mehr, als nunmehr die Möglichkeit besteht, im Wege der einstweiligen Anordnung in denkbar kurzer Zeit einen Titel über den bisher unstreitigen Betrag zu erhalten, wenn dessen Zahlung nunmehr eingestellt wird.