OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.01.1996
11 WF 3848/95
Normen:
BGB § 1601, § 1603, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 91
FPR 1996, 318
FamRZ 1996, 814
NJW-RR 1996, 1090
NJWE-FER 1996, 29 (LS)
Vorinstanzen:
AG Erlangen,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.01.1996 (11 WF 3848/95) - DRsp Nr. 1996/23152

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 11 WF 3848/95

DRsp Nr. 1996/23152

Ein volljähriges Kind hat einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen die Eltern, solange es noch keine selbständige Lebensstellung erreicht hat, insbesondere noch die Schule besucht. Auch wenn die wirtschaftliche Grenze der Verantwortlichkeit der Eltern in § 1603 Abs. 1 BGB für volljährige Kindern nicht so eng gezogen ist wie in § 1603 Abs. 2 BGB für minderjährige Kinder, so wird dadurch die besondere Verantwortung der Eltern, ihr, wenn auch volljähriges, Kind zur Selbständigkeit zu führen, nicht berührt.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1603, § 1610 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Der volljährige Antragsteller begehrt vom Antragsgegner, seinem Vater, Ausbildungsunterhalt. Der Antragsteller verließ 1994 wegen massiver Streitigkeiten die elterliche Wohnung. Er besucht zur Zeit die 11. Klasse einer Fachoberschule. Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung einer Unterhaltsklage mit dem Ziel, daß der Antragsgegner ihm einen monatlichen Unterhalt von 1.160,- DM ab 1. Mai 1995 bezahlt. Die Klageerhebung hat der Antragsteller davon abhängig gemacht, daß ihm Prozeßkostenhilfe gewährt wird. Zur Höhe des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs trägt der Antragsteller vor, der Antragsgegner habe ein monatliches Nettoeinkommen von 5.100,- DM.