OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.04.2002
10 WF 1138/02
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1718
FamRZ 2002, 1718
NJW-RR 2002, 1725
OLGReport-Nürnberg 2002, 446
Rpfleger 2002, 482
Rpfleger 2002, 482
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 791/00

OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.04.2002 (10 WF 1138/02) - DRsp Nr. 2002/6821

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 10 WF 1138/02

DRsp Nr. 2002/6821

»In der Kostenfestsetzung können im Scheidungsverbund auch Kosten von außergerichtlich beauftragten Privatgutachten über den Wert von Immobilien jedenfalls dann festgesetzt werden, wenn sich die Parteien im Verbund über den Zugewinn einigen.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck hat mit Urteil vom 11.10.2001 im Scheidungsverbundverfahren die Ehe der Eheleute geschieden und in Ziff. 4) die Kosten des Verfahrens wegen dessen besserer wirtschaftlicher Lage dem Antragsgegner auferlegt.

In dem Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin die Festsetzung der Kosten zweier Privatgutachten zum Verkehrswert von Immobilien des Antragsgegners beantragt. Der Antragsgegner hatte sich hierzu nicht geäußert. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Hersbruck hat die Kosten der Privatgutachten von 1.044,-- DM antragsgemäß in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 21.3.2002 übernommen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 4.3.2002. Die Gutachterkosten seien nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.

II.