OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.11.1995
10 WF 3412/95
Normen:
BGB § 7, § 11, § 1671, § 1672 ; FGG § 36 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 64 Abs. 3 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 47
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.11.1995 (10 WF 3412/95) - DRsp Nr. 1996/23155

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 10 WF 3412/95

DRsp Nr. 1996/23155

1. Zieht eine Ehefrau mit ihrem Kind nach der Trennung von ihrem Ehemann in ein Mutter-Kind-Heim, in dem die übliche Verweildauer eineinhalb Jahre beträgt, so begründet sie damit einen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB. 2. Da das Kind den Wohnsitz der Eltern teilt, § 11 BGB, ist auch das für den Sitz des Heimes zuständige Familiengericht zur Entscheidung über die elterliche Sorge im Rahmen eines isolierten Sorgerechtsverfahrens berufen, wenn es als erstes angerufen wird.

Normenkette:

BGB § 7, § 11, § 1671, § 1672 ; FGG § 36 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 64 Abs. 3 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, § 127 II, 2 ZPO, und begründet. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.

Das Amtsgericht Regensburg ist das örtlich zur Entscheidung berufene Gericht, weil die Antragstellerin mit dem minderjährigen Sohn ... nach der Trennung vom Antragsgegner ihren Wohnsitz in ... hat, §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, 621 a ZPO, §§ 64 Abs. 3, 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 FGG.

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz seiner Eltern, § 11 BGB, bei getrennten Wohnsitzen hat das Kind einen - abgeleiteten - Doppelwohnsitz (BGHZ 48, 228). Wie das Erstgericht richtig erkannt hat, kommt es daher darauf an, ob der Aufenthalt der Mutter im Mutter-und-Kind-Heim in ... die Begründung eines Wohnsitzes darstellt.