OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.11.1998
11 UF 1752/98
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 114
FamRZ 1999, 673
FuR 1999, 332
MDR 1999, 300
MDR 1999, 301
OLGR-Nürnberg 1999, 23

OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.11.1998 (11 UF 1752/98) - DRsp Nr. 1999/4796

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 11 UF 1752/98

DRsp Nr. 1999/4796

1. Stimmt ein Elternteil dem Antrag des anderen Elternteils, ihm die alleinige elterliche Sorge für das (hier:13-jährige) Kind der Parteien zu übertragen, in einem Teilbereich (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht) zu, dann gilt für diesen Teil des Antrags § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dem Antrag ist insoweit zu entsprechen. 2. Sind die Eltern nicht in der Lage, sich in einem bestimmten Punkt (hier: in schulischen Fragen) zu einigen, ist aber andererseits davon auszugehen, daß die Parteien im übrigen Einigungen finden können, so rechtfertigt dies die grundsätzliche Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Übertragung des Teilbereichs Schule auf den antragstellenden Elternteil (nach Prüfung, ob die Übertragung gerade auf diesen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht).

Normenkette:

BGB § 1671 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1999, 114
FamRZ 1999, 673
FuR 1999, 332