OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.11.1998 (11 UF 1752/98) - DRsp Nr. 1999/4796
OLG Nürnberg, Beschluß vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 11 UF 1752/98
DRsp Nr. 1999/4796
1. Stimmt ein Elternteil dem Antrag des anderen Elternteils, ihm die alleinige elterliche Sorge für das (hier:13-jährige) Kind der Parteien zu übertragen, in einem Teilbereich (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht) zu, dann gilt für diesen Teil des Antrags § 1671 Abs. 2 Nr. 1BGB. Dem Antrag ist insoweit zu entsprechen. 2. Sind die Eltern nicht in der Lage, sich in einem bestimmten Punkt (hier: in schulischen Fragen) zu einigen, ist aber andererseits davon auszugehen, daß die Parteien im übrigen Einigungen finden können, so rechtfertigt dies die grundsätzliche Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Übertragung des Teilbereichs Schule auf den antragstellenden Elternteil (nach Prüfung, ob die Übertragung gerade auf diesen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht).