OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.12.1997
11 UF 3697/97 und 11 WF 3769/97
Normen:
BGB § 242, § 1603 ; BErzGG § 9 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 981
EzFamR aktuell 1998, 146

OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.12.1997 (11 UF 3697/97 und 11 WF 3769/97) - DRsp Nr. 1999/1354

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 11 UF 3697/97 und 11 WF 3769/97

DRsp Nr. 1999/1354

1. Macht er auf Barunterhalt in Anspruch genommene Elternteil eine Ausnahme von dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt geltend, muß er konkret darlegen und nachweisen, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des betreuenden Elternteils sowie die sonstigen Umstände dessen zumindest teilweise Heranziehung zum Barunterhalt rechtfertigen. Auf die fehlende Kenntnis der Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils kann sich der Pflichtige nicht berufen, da ihm gegen diesen Elternteilen ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Verfügung steht, der geltend zu machen ist. 2. Wegen der erweiterten Unterhaltspflicht nach §1603 Abs. 2 BGB hat die in Anspruch genommene Mutter neben dem Unterhalt, den sie von ihrem zweiten Ehemann erhält (hier:1629 DM), auch das Erziehungsgeld zur Deckung des Mindestbedarfs des Kindes einzusetzen.