OLG Nürnberg - Beschluß vom 18.01.1996
11 WF 24/96
Normen:
BGB § 1361, § 1569, § 1579 Nr. 6, § 1593 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 285
EzFamR aktuell 1996, 106
FamRZ 1996, 1090
NJW-RR 1996, 1089
Vorinstanzen:
AG Ansbach,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 18.01.1996 (11 WF 24/96) - DRsp Nr. 1996/23151

OLG Nürnberg, Beschluß vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 11 WF 24/96

DRsp Nr. 1996/23151

1. Haben Eheleute den Ehegatten- und Kindesunterhalt in einem gerichtlichen Vergleich geregelt, obwohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches der Unterhaltsberechtigte bereits seit längerem mit einem neuen Partner zusammenlebte, der nach Kenntnis beider Parteien auch der Vater des ehelich geborenen Kindes ist, und wird dann später (hier nach einem Jahr) rechtskräftig festgestellt, daß der Unterhaltspflichtige nicht der Vater des Kindes ist, so kann der Pflichtige mit der Abänderungsklage die Abänderung des Ehegattenunterhaltes betreiben. 2. Es bedeutet eine wesentliche Änderung der dem Vergleich zugrundeliegenden Verhältnisse, daß der Pflichtige sich erst nach der rechtskräftigen Feststellung auf die Nichtehelichkeit des Kindes berufen kann mit der Folge, daß nunmehr die Prüfung im Rahmen des § 1579 BGB Belange eines gemeinsamen Kindes nicht mehr zu umfassen hat. 3. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes entfällt nach § 1579 Nr. 6 BGB, wenn die Ehefrau ihn wegen eines anderen Mannes verläßt, mit dem sie dann über einen längeren Zeitraum zusammen mit dem aus der Lebensgemeinschaft hervorgegangenen Kind zusammenlebt.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1569, § 1579 Nr. 6, § 1593 ; ZPO § 323 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie haben am 07. Januar 1991 die Ehe geschlossen. Sie leben seit längerer Zeit getrennt.