OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.11.1997
7 WF 3628/97
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, § 1603 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 857

OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.11.1997 (7 WF 3628/97) - DRsp Nr. 1999/9810

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 7 WF 3628/97

DRsp Nr. 1999/9810

1. Auch wenn derjenige, der einem minderjährigen Kind Unterhalt schuldet und daher in erhöhtem Maße erwerbspflichtig ist, ausreichende Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz noch nicht einmal behauptet, können im fiktive Einkünfte dann nicht zugerechnet werden, wenn davon auszugehen ist, dass auch hinreichende Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit erfolglos geblieben wären. 2. Ein ungelernte Arbeitssuchender, der in den letzten Jahren mehrere Jahre eingesessen hat, ist angesichts der äußerst angespannten Arbeitsmarktlage praktisch ohne Erwerbschancen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, § 1603 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen
FamRZ 1998, 857