OLG Nürnberg - Beschluß vom 18.12.1995
4 W 3823/95
Normen:
BGB § 1599 ; ZPO § 91a, § 93 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 883
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 3957/95

OLG Nürnberg - Beschluß vom 18.12.1995 (4 W 3823/95) - DRsp Nr. 1996/23154

OLG Nürnberg, Beschluß vom 18.12.1995 - Aktenzeichen 4 W 3823/95

DRsp Nr. 1996/23154

Hat die Kindesmutter und gesetzliche Vertreterin des Kindes durch Äußerungen, ihr geschiedener Ehemann sei nicht der Vater des ehelich geborenen Kindes, ein Ehelichkeitsanfechtungsverfahren provoziert, das nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (99,999 % Vaterschaftswahrscheinlichkeit für den Ex-Ehemann) durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien endet, so ist im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO der Grundgedanke des § 93 ZPO "reziprok" anzuwenden und zu berücksichtigen, daß die gesetzliche Vertreterin des beklagten Kindes dem Kläger Anlaß zur Erhebung der Klage gegeben hat (hier: Kostenaufhebung).

Normenkette:

BGB § 1599 ; ZPO § 91a, § 93 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war mit der Mutter des Beklagten verheiratet. Am 7. Januar 1991 hat er gegenüber dem Standesamt in ... die Vaterschaft bezüglich des Beklagten anerkannt. Die Ehe des Klägers mit der Mutter des Beklagten wurde zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts N vom 30. März 1995 geschieden.