OLG Nürnberg - Beschluß vom 20.02.1996
10 WF 460/96
Normen:
BGB § 1634 ; FGG § 12, § 14 ; ZPO § 78 Abs. 2 Nr. 3, § 121 Abs. 2, § 621 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 159
FamRZ 1997, 215
MDR 1996, 609
NJWE-FER 1996, 19
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 621/95

OLG Nürnberg - Beschluß vom 20.02.1996 (10 WF 460/96) - DRsp Nr. 1996/28514

OLG Nürnberg, Beschluß vom 20.02.1996 - Aktenzeichen 10 WF 460/96

DRsp Nr. 1996/28514

»Im Regelfall handelt es sich bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht um ein rechtlich und tatsächlich schwieriges Verfahren, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebietet.«

Normenkette:

BGB § 1634 ; FGG § 12, § 14 ; ZPO § 78 Abs. 2 Nr. 3, § 121 Abs. 2, § 621 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Mit der Beschwerde wenden sich die Beteiligten gegen die jeweilige Ablehnung ihres Antrages auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes im vorliegenden Umgangsregelungsverfahren.

Die zulässigen Beschwerden sind in der Sache auch erfolgreich.

In einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, in der eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist den Beteiligten nach § 14 FGG i.V.m. § 121 Abs. 2 S. 1 HS 1 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sich die Regelung des Umgangsrechtes rechtlich oder tatsächlich schwierig gestaltet oder die Beteiligten ihre Interessen nicht hinreichend selbst wahrnehmen können. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt zwar entscheidend vom Einzelfall ab. Grundsätzlich wird man jedoch, abgesehen von den Fällen, bei denen kein Streit besteht, wegen der oft schwer zu beurteilenden Auswirkungen der psychischen, persönlichen oder wirtschaftlichen Umstände für die Umgangsentscheidung in aller Regel vom Vorliegen eines rechtlich und tatsächlich schwierigen Verfahrens ausgehen können.