I. Der Antragsgegner ist nach Ende der Ehezeit (i. S. des § 1587 Abs. 2 BGB, dem 30. 9. 1992) zum 31. 3. 1994 aus der Mitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung (BÄV) ausgeschieden, weil er seine berufliche Tätigkeit nach verlegt hat. Seine bis 31. 3. 1994 an die BÄV geleisteten Beiträge wurden am 14. 4. 1994 an die Nordrheinische Ärzteversorgung (NRÄV) in übergeleitet, die nach Maßgabe ihrer Satzung die ehezeitbezogene Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners mit monatlich 1. 281, 37 DM neu errechnet hat (vgl. Sonderheft "VA", Bl. 54). Zuvor hatte die BÄV die volldynamische Anwartschaft mit monatlich 836, 21 DM und eine teildynamische Anwartschaft von jährlich 5. 022, 52 DM errechnet (Sonderheft "VA", Bl. 17).
Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 19. 12. 1995 nur die später errechnete (höhere) Anwartschaft bei der NRÄV in Höhe von monatlich 1. 281, 37 DM dem Versorgungsausgleich zugrundegelegt.
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