OLG Nürnberg - Beschluß vom 20.05.1997
7 WF 1412/97
Normen:
BGB § 779 ; GKG KV Nr. 1202 ; ZPO § 91a;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 610
JurBüro 1998, 371
NJW-RR 1998, 719

OLG Nürnberg - Beschluß vom 20.05.1997 (7 WF 1412/97) - DRsp Nr. 1999/4799

OLG Nürnberg, Beschluß vom 20.05.1997 - Aktenzeichen 7 WF 1412/97

DRsp Nr. 1999/4799

1. Haben die Parteien aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung den Rechtsstreit im Termin für erledigt erklärt und sich über die Kosten des Rechtsstreits verglichen, dann kommt den Parteien die Ermäßigung der Nr. 1202 des Kostenverzeichnisses des GKG zugute. 2. Auch wenn grundsätzlich Erklärungen über die Erledigung der Hauptsache den Tatbestand der Nummer 1202 des Kostenverzeichnisses des GKG nicht erfüllen, da stets noch nach § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden ist, liegen die einer Gebührenermäßigung entgegenstehenden Gründe nicht vor, wenn die Notwendigkeit einer Kostenentscheidung wegen des geschlossenen Vergleiches entfällt. Ein solcher Vorgang ist so zu behandeln, als ob der Rechtsstreit insgesamt durch einen kostenbegünstigten Tatbestand erledigt worden wäre.

Normenkette:

BGB § 779 ; GKG KV Nr. 1202 ; ZPO § 91a;
Fundstellen
FamRZ 1999, 610