I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO analog.
II. Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig (§ 127 Abs. 3 ZPO) und begründet (§ 115 Abs. 2, § 120 Abs. 1 ZPO).
Der Antragsgegnerin sind gem. § 120 Abs. 1 ZPO Monatsraten auf die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zu ihrem Vermögen, das sie gem. § 115 Abs. 2 ZPO zur Bestreitung der Verfahrenskosten vorrangig einzusetzen hat, gehört auch ihr Anspruch gegen ihren Ehemann auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gem. § 1360 a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 BGB, den sie gem. § 620 S. 1 Nr. 9 ZPO im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzen kann.
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