OLG Nürnberg - Beschluß vom 22.09.1995
7 WF 2878/95
Normen:
BGB § 1360 a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 ; BGB § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 ; ZPO § 114, § 115 Abs. 2, § 120 Abs. 1, § 620 S. 1; ZPO § 115 Abs. 2, § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 443
FPR 1996, 317
FamRZ 1996, 875
MDR 1996, 287

OLG Nürnberg - Beschluß vom 22.09.1995 (7 WF 2878/95) - DRsp Nr. 1996/513

OLG Nürnberg, Beschluß vom 22.09.1995 - Aktenzeichen 7 WF 2878/95

DRsp Nr. 1996/513

1. Hat die arme Partei einen in Raten zahlbaren Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Ehegatten, so ist ihm Prozeßkostenhilfe mit monatlichen Raten zu bewilligen, deren Höhe sich nach den dem anderen Ehegatten zumutbaren Kostenvorschußraten richtet. 2. Der Beginn der Ratenzahlung auf die Prozeßkosten ist so lange hinauszuschieben, bis die arme Partei Gelegenheit hatte, den Prozeßkostenvorschuß gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1360 a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 ; BGB § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 ; ZPO § 114, § 115 Abs. 2, § 120 Abs. 1, § 620 S. 1; ZPO § 115 Abs. 2, § 120 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO analog.

II. Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig (§ 127 Abs. 3 ZPO) und begründet (§ 115 Abs. 2, § 120 Abs. 1 ZPO).

Der Antragsgegnerin sind gem. § 120 Abs. 1 ZPO Monatsraten auf die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zu ihrem Vermögen, das sie gem. § 115 Abs. 2 ZPO zur Bestreitung der Verfahrenskosten vorrangig einzusetzen hat, gehört auch ihr Anspruch gegen ihren Ehemann auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gem. § 1360 a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 BGB, den sie gem. § 620 S. 1 Nr. 9 ZPO im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzen kann.