OLG Nürnberg - Beschluß vom 23.01.1996
10 WF 161/96
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO § 114, § 117 Abs. 2, § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 108
EzFamR)
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 23.01.1996 (10 WF 161/96) - DRsp Nr. 1996/23150

OLG Nürnberg, Beschluß vom 23.01.1996 - Aktenzeichen 10 WF 161/96

DRsp Nr. 1996/23150

1. Auch wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Zusammenlebens der Parteien nicht berufstätig war, kann von ihm vom Zeitpunkt der Trennung ab eine Erwerbstätigkeit erwartet werden, wenn der andere Ehegatte die beiden minderjährigen Kinder betreut und die wirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt als dürftig zu bezeichnen sind. 2. Der Ehegatte kommt seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach, wenn er sich nur beim Arbeitsamt als arbeitssuchend meldet. Zu den zumutbaren Arbeitsbemühungen gehört auch, daß der Ehegatte Privatinitiative entfaltet, sich auf Stellenangebote bewirbt und bei in Frage kommenden Arbeitgebern vorspricht. 3. Eine Beschwerde gegen eine noch nicht ergangene erstinstanzliche Entscheidung (hier Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Auskunftsklage) ist unzulässig. Sie wird auch nicht dadurch zulässig, daß das Erstgericht während der Anhängigkeit der Beschwerde vor dem Beschwerdegericht die erwartete negative Entscheidung tatsächlich erläßt.