OLG Nürnberg - Beschluß vom 23.05.1997 (10 WF 1558/97) - DRsp Nr. 1998/3089
OLG Nürnberg, Beschluß vom 23.05.1997 - Aktenzeichen 10 WF 1558/97
DRsp Nr. 1998/3089
1. Auch wenn die Anordnung eines Umgangsrechts im Rahmen einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar ist, bleibt die Verhängung eines Zwangsgeldes wegen der Nichtgewährung des Umgangs durch den Sorgeberechtigten anfechtbar.2. Ist bereits einmal ein Zwangsgeld verhängt worden, dann können weitere Zwangsgelder wegen der Nichtgewährung weitere Kontakte nicht verhängt werden, ohne daß jeweils erneut eine Androhung vorausgeht. Eine allgemeine Androhung, daß bei fortgesetztem Ungehorsam mehrfach ein Zwangsgeld anfällt, ist unzulässig.
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