OLG Nürnberg - Beschluß vom 23.05.1997
10 WF 1592/97
Normen:
ZPO § 42 Abs. 1, § 406 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 281
FuR 1997, 308

OLG Nürnberg - Beschluß vom 23.05.1997 (10 WF 1592/97) - DRsp Nr. 1998/3090

OLG Nürnberg, Beschluß vom 23.05.1997 - Aktenzeichen 10 WF 1592/97

DRsp Nr. 1998/3090

1. Ein Sachverständiger kann aus den selben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden, also insbesondere dann, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen können. 2. Ergeben sich die Ablehnungsgründe aus dem schriftlichen Gutachten, so sind sie innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist unabhängig vom sonstigen Verfahrensstand geltend zu machen. 3. Ein psychologischer Sachverständiger hat notwendigerweise Wertungen von Informationen vorzunehmen. Dies bedeutet nicht, daß er diese Informationen zu lasten einer Partei als bewiesene Tatsachen auffaßt.